Ein Einzelunternehmen entsteht immer dann automatisch, wenn eine einzelne Person ein Unternehmen gründet, das nicht als GmbH, UG oder andere (Kapital-)Gesellschaft auftreten soll. Die meisten kleinen Firmen, die keine oder nur wenige Mitarbeiter beschäftigen, gehören hierzu. Ebenso gründen Freiberufler meist ein Einzelunternehmen.
Für die Gründung ist kein vorgegebenes Mindestkapital notwendig, aber es muss natürlich dennoch ausreichend Kapital vorhanden sein, um die für die Gründung notwendigen Anschaffungen tätigen zu können und um in den ersten Monaten nach der Gründung genug Liquidität zur Verfügung zu haben um alle anstehenden Zahlungen leisten zu können.
Wichtig zu wissen: Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt und persönlich, d.h. er haftet für alle Verbindlichkeiten seiner Firma, und dies nicht nur mit dem Gesellschafts- sondern auch mit dem gesamten Privatvermögen. Dafür fällt ihm aber auch der gesamte Gewinn (nach Steuern) zu und er führt das Unternehmen allein.
Möchten Sie mit Ihrem Unternehmen gewerblich tätig werden (also Handel, Handwerk, Produktion, Dienstleistung) genügt meist die Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt und die Beantragung einer Steuernummer beim zuständigen Finanzamt. Da das Gewerbeamt alle übrigen beteiligten Ämter, so auch das Finanzamt, über Ihre Gründung informiert, erhalten Sie meist die entsprechenden Fragebögen sogar automatisch zugestellt. Gründen Sie dagegen als Freiberufler, genügt die Beantragung der Steuernummer.
Gründungen in bestimmten Branchen erfordern jedoch zusätzlich noch den Nachweis besonderer Zulassungsvoraussetzungen, das ist der Fall bei z.B. dem Betrieb von Gaststätten, Taxiunternehmen und Fahrschulen, Güterkraftverkehrsunternehmen, ebenso wie für Makler, für Versicherungs- und Finanzvermittler, Inkassobüros und Buchführungshelfer, das Bewachungsgewerbe, Pflegedienste und das Handwerk (Liste unvollständig!)
Erfolgt die Gründung im Handwerk, ist zu klären, ob ein zulassungspflichtiges Handwerk vorliegt. In diesem Fall muss zunächst der Eintrag in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgen, wo wiederum geprüft wird, ob die notwendigen Voraussetzungen (z.B. Meisterbrief) für den Eintrag vorliegen. Erst dann kann das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet werden.
Während die meisten „kleinen“ Einzelunternehmen nicht im Handelsregister einzutragen sind, ist dies bei größeren Betrieben jedoch notwendig. Nämlich dann, wenn „nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ vorliegt. Ob dies der Fall ist oder nicht, hängt von mehreren Kriterien ab: Zu diesen Kriterien zählt z.B. die Höhe des Jahresumsatzes, die Anzahl der Beschäftigten, das Vorhandensein mehrerer Standorte, der Umfang des Angebots, das Vorliegen einer kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung (Bilanz, GuV), u.v.m.
Nur wenn diese Kriterien insgesamt den Eindruck vermitteln, dass es sich um ein hinreichend großes Unternehmen handelt, also ein „in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ vorliegt, ist der Handelsregistereintrag vorzunehmen. Ist dies nicht der Fall, spricht man vom sog. „Kleingewerbetreibenden“. (Achtung: das hier verwendete Wort Kleingewerbetreibender meint nicht diejenigen kleinen Unternehmen, die die Kleinunternehmer-Regelung für die Umsatzsteuer-Befreiung nutzen – auch wenn diese umgangssprachlich oft als Kleingewerbetreibende bezeichnet werden!)
Übrigens: Als Einzelunternehmer (Kleingewerbetreibender) kann man den Eintrag ins Handelsregister auch freiwillig beantragen, dann wird aus dem Einzelunternehmer der „eingetragene Kaufmann“ (e.K.).
Auch die Vorgaben, die die Buchhaltung betreffen, sind abhängig von der Unternehmensgröße: Kleinere“ Einzelunternehmen, die einen Umsatz von maximal 500 T€ und/oder einen Gewinn bis zu 50 T€ ausweisen, können eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen. Auch alle Freiberufler brauchen grundsätzlich nur eine EÜR aufzustellen. Betriebe, die jedoch die genannten Grenzen überschreiten, müssen ihre Buchhaltung im Rahmen der doppelten Buchführung aufbauen und am Geschäftsjahresende einen vollständigen Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellen.
Weiter ist in den ersten beiden Jahren nach der Gründung monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben (erfolgt grundsätzlich über „Elster“, also online). In den Folgejahren wird die Umsatzsteuervoranmeldung – in Abhängigkeit von der Höhe der Vorjahres-Umsatzsteuerzahlung – monatlich oder quartalsweise fällig.
Bezüglich der Umsatzsteuer kann jedoch eine Sonderregelung genutzt werden, nämlich die sog „Kleinunternehmer-Regelung“: Liegt der Umsatz eines Unternehmens unter 17.500 € im Jahr, kann es sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Dies bedeutet, dass auf eigenen Rechnungen an Kunden keine Umsatzsteuer ausgewiesen (und hinzuaddiert) werden darf und daher eben auch nicht abgeführt werden muss. Im Gegenzug darf dieses Unternehmen allerdings auch die bezahlte Vorsteuer nicht geltend machen, erhält also die Umsatzsteuer, die in bezahlten Rechnungen enthalten ist, auch nicht vom Finanzamt zurückerstattet.
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