Wer sich in Deutschland selbstständig machen will, muss die Kosten für die Krankenversicherung sowie die Rentenversicherungsbeiträge im Gegensatz zu Beschäftigten im Angestelltenverhältnis selbst tragen. Diese können vor allem für Freiberufler und Neueinsteiger in die Selbstständigkeit sowie junge Unternehmen, die noch vergleichsweise geringe Einkünfte aufweisen, unproportional hoch ausfallen. Da bleibt oftmals wenig finanzieller Spielraum für wichtige Anschaffungen, Weiterbildungen oder etwa SAP-Dienstleister. Einige Berufsbereiche jedoch fallen in die Zuständigkeit der Künstlersozialkasse, die den Arbeitgeberanteil der Abgaben übernimmt.
Die Künstlersozialkasse, kurz KSK, ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland. Wie die Künstlersozialversicherung (KSV) auch hat sie den Zweck, freischaffenden Künstlern den Zugang zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu gewähren. Wer über die KSK versichert ist, trägt nicht die gesamten Kosten für die Versicherungen, sondern nur den Arbeitnehmeranteil. Auf diese Weise genießen künstlerisch tätige Selbstständige einen ähnlichen Schutz wie Angestellte. Die Künstlersozialkasse ist selbst keine Versicherung und auch kein Leistungsträger, sondern eine Abteilung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Die Versicherten bleiben nach Aufnahme in die KSK bei ihrer gewohnten Krankenversicherung, die für alle Leistungen und Abrechnungen zuständig ist. Lediglich die monatlichen Beitragskosten teilen sich der Versicherungsnehmer und die KSK.
Als potenzielle Mitglieder der Künstlersozialkasse kommen alle Personen infrage, die freiberuflich in den Bereichen Kunst und Publizistik tätig sind. Darunter fallen unter anderem Berufsgruppen wie Schauspieler, Sänger, Komponisten, Autoren und Lektoren. Wer einen Antrag stellt, um die in KSK aufgenommen zu werden, muss genaue Auskunft über seine berufliche Tätigkeit geben. Nur wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er hauptberuflich im angegebenen Bereich arbeitet und dabei im Jahr mindestens 3.900 Euro verdient, ist eine Aufnahme möglich. Eine Ausnahme stellen die sogenannten Berufsanfänger: Für die ersten drei Jahre der Selbstständigkeit kann der Antragsteller auch mit einem geringeren Jahreseinkommen Mitglied der KSK werden. Dem Antrag sind außerdem Beweise wie Rechnungen, E-Mail-Verkehr mit Kunden und Auftraggebern oder Verträge beizufügen, die glaubwürdig versichern, dass die betreffende Person tatsächlich im genannten Bereich tätig ist.
Die KSK fordert alle Mitglieder am Ende eins Kalenderjahres auf, ihr Einkommen für das kommende Jahr zu schätzen. Auf dieser Grundlage wird die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge errechnet. Je höher das Einkommen, umso höher fällt auch der zu entrichtende Beitrag aus. Bei Veränderungen des Verdienstes oder Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der KSK haben, ist eine entsprechende Mitteilung erforderlich. Weiterführende Informationen zur Künstlersozialkasse, den Anträgen und den Voraussetzungen für die Mitgliedschaft finden Sie hier.
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